entgegen dem allgemeinen gerichtlichen Grundsatz: „Wofür ich nicht zuständig bin, muss ich nicht machen.“ Nach § 81 b StPO dürfen, soweit es für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.... Lesen Sie den ganzen Artikel
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